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Allgemeines Persönlichkeitsrecht ArtikelBuch-Tipp: Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG) AktG, GmbHG, GmbHG, MitbestimmungsG, WpüG, SpruchG in einem Bin Jurist und habe hin und wieder mit dem Aktiengesetz (AktG) zu tun. Manche kniffligen Spezialfälle reiche ich dann einen befreundeten Kollegen weiter, aber i. d. R. wickle ich diese selbst ab. Und da kommt dieses Taschenbuch genau richtig. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom BGH entwickelt und wird auf Artikel 2 Absatz 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) gestützt.
Drei geschützte Sphären können unterschieden werden:
- Individualsphäre (Schutz des Selbstbestimmungsrechts , z.B. Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
- Privatsphäre (Leben in dem häuslichen Bereich, in dem Familienkreis, Privatleben. Verletzung z.B. bei unverlangter E-Mail-Zusendung, Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung, verfälschte Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild für die Werbung, diffamierende Äußerungen)
- Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich. Verletzung z.B. bei Veröffentlichung von Privatbriefen oder Tagebüchern)
Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können sich Ansprüche auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) oder auf Unterlassung bzw. Beseitigung (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) ergeben.
Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, z.B. der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte
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